Incoterms

Was sind Incoterms®?

Seit 1936 regeln die Incoterms® der Internationalen Handelskammer ICC weltweit eindeutig und einheitlich die Rechte sowie Pflichten zwischen Verkäufer und Käufer respektive Ex- und Importeur.

Obwohl sie keinen Gesetzesstatus besitzen und einen Kaufvertrag nicht ersetzen, erleichtern die Incoterms® doch dessen Gestaltung und verleihen beiden Seiten Rechtssicherheit. Mit dem 01. Januar 2020 besitzt die Version 2020 Gültigkeit.

Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen, Tipps im Umgang mit den Incoterms® sowie einige Erläuterungen. Eine Übersicht auf Deutsch und Englisch steht darüber hinaus zum Download bereit.*
*(alle Angaben ohne Gewähr)


Die aktuellen Incoterms® 2020 im Überblick

Einteilung nach Transportarten:

Klauseln, die für jede Art des Transportmittels gelten:

EXW – Ex Works/Ab Werk

FCA – Free Carrier/Frei Frachtführer

CPT – Carriage Paid To/Frachtfrei

CIP – Carriage, Insurance Paid To/Frachtfrei versichert

DAP – Delivered At Place/ Geliefert benannter Ort

DPU – Delivered At Place Unloaded/Geliefert benannter Ort entladen

DDP – Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt

Schiffsklauseln, die nur für den Schiffstransport und/oder den Binnenschifffahrtstransport gelten:

FAS – Free Alongside Ship/Frei Längsseite Schiff

FOB – Free On Board/Frei an Bord

CFR – Cost and Freight/Kosten und Fracht

CIF – Cost, Insurance and Freight/Kosten, Versicherung und Fracht


Die wichtigsten Neuerungen durch die Fassung 2020

  • Die Incoterms® Klausel DAT (Geliefert Terminal) wird geändert zu DPU (Geliefert benannter Ort entladen), wodurch künftig jeder beliebige (vereinbarte) Ort der Bestimmungsort sein kann und kein “Terminal” sein muss
  • Die Incoterms® 2020 tragen dem nachgewiesenen Marktbedarf in Bezug auf Konnossements mit „On-Board“-Vermerken und der FCA Incoterms®-Klausel Rechnung
  • Übersichtlichere Darstellung der Kosten innerhalb des Regelwerks
  • Die Incoterms® 2020 passen den Versicherungsschutz in den Klauseln CIF und CIP an die aktuelle Geschäftspraxis an
  • Die Incoterms® 2020 berücksichtigen in FCA, DAP, DPU und DDP die Geschäftspraxis, dass immer mehr Verkäufer oder Käufer die Beförderung der Ware mit eigenen Verkehrsmitteln organisieren
  • Die Incoterms® 2020-Klauseln berücksichtigen die weltweit gestiegenen Sicherheitsanforderungen bei der Beförderung von Waren und enthalten künftig klare Regeln zur Verteilung der Sicherheitspflichten und der damit verbundenen Kosten
  • Die Incoterms® 2020-Klauseln passen das Regelwerk an die neuen, globalen Handelspraktiken an

Tipps zu den aktuellen Incoterms®

Was man über die aktuellen Incoterms® wissen sollte

  1. Incoterms® sind nur rechtskräftig, wenn sie ordnungsgemäß vereinbart wurden
  2. Sie abzuändern gefährdet die Rechtssicherheit
  3. Die Klauseln eignen sich ausschließlich für das B2B-Geschäft
  4. Auch im nationalen Handel lassen sich die neuen Incoterms® anwenden
  5. Die Incoterms® 2010 und älter behalten ihre Gültigkeit, daher empfiehlt sich die Angabe der jeweils verwendeten Version mit anzugeben
  6. Beim Containerversand empfiehlt die ICC, FCA statt FAS und FOB sowie CPT und CIP statt CFR und CIF anzuwenden
  7. Anstatt DDP zu liefern, empfiehlt es sich für einen Absender, DAP oder DPU zu liefern mit dem Zusatz „inklusive Importabfertigung“ oder „exklusive Importabfertigung“: DDP stellt eine Maximalverpflichtung des Absenders dar, d.h. er übernimmt alle Kosten und Gefahren bis zum Bestimmungsort der Ware und ist verpflichtet, diese für die Aus- und Einfuhr freizumachen, alle Abgaben hierfür zu zahlen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen. Mit dem Posten „Importabfertigung“ trägt er dagegen lediglich die Verzollungskosten, die bei Lieferung DAP oder DPU an der Grenze für die Abfertigung anfallen
  8. Sowohl für den Empfänger als auch für den Absender empfiehlt sich die Verwendung von FCA, benannter Ort, anstelle von EXW:
    FCA schützt den Empfänger der Ware davor, selbst die Verladung organisieren und die Exportdokumente erstellen zu müssen, und bietet besseren Schutz bei Schäden, die im Zuge der Verladung entstehen.
    Aber auch der Absender profitiert von der eindeutigeren Regelung hinsichtlich Haftung, Kosten und Aufgabenumfang

Erläuterungen zu gängigen Incoterms®-Klauseln

EXW
Sie enthält die Mindestverpflichtung des Verkäufers. Er muss die Ware lediglich am benannten Ort zur Abholung bereitstellen. Dem Verkäufer entstehen also keine Transportkosten. Die Ware muss nicht verladen oder zur Ausfuhr frei gemacht werden, sondern lediglich verpackt und gekennzeichnet sein. Die EXW-Klausel ist aus folgenden Gründen nur mit Bedacht anzuwenden: Verlädt der Verkäufer die Ware, geschieht dies auf Gefahr und Kosten des Käufers. Soll aus praktischen Gesichtspunkten die Verladung vom Verkäufer übernommen werden, ist es besser die FCA-Klausel anzuwenden. Soweit es aufgrund gesetzlicher Vorgaben im Exportland nur den Exporteuren gestattet ist, Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen, ist die EXW-Klausel aus Sicht des Käufers völlig ungeeignet. EXW verpflichtet den Käufer nur eingeschränkt, gegenüber dem Verkäufer unter Umständen benötigte Informationen hinsichtlich der Ausfuhr der Ware zur Verfügung zu stellen. Dies ist bei EXW gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

DAP
Der Verkäufer muss dem Käufer die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am Bestimmungsort zur Verfügung stellen. Er hat die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Der Verkäufer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ware zur Einfuhr freizumachen.
Die Klausel ist für alle Transportarten anwendbar und eignet sich insbesondere auch dann, wenn mehrere Transportmittel innerhalb eines Warentransports zum Einsatz kommen.

DPU
Geliefert benannter Ort entladen bedeutet, dass der Verkäufer seiner Verpflichtung nachkommt, sobald die Ware von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und dem Käufer an dem benannten Bestimmungsort im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer hat die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Ware zur Einfuhr freizumachen. Der Verkäufer hat alle Kosten und Gefahren der Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsort einschließlich der Entladekosten zu tragen. Sollte es sich um einen anderen Ort als ein “Terminal” handeln, sollte seitens des Verkäufers sichergestellt werden, dass die Waren am Lieferort entladen werden können. Die Klausel ist für alle Transportarten anwendbar und eignet sich auch, wenn mehrere Transportmittel innerhalb eines Warentransports zum Einsatz kommen.

DDP
DDP beinhaltet die Maximalverpflichtung des Verkäufers. Der Verkäufer muss die Ware zur Ausfuhr und auch zur Einfuhr freimachen und am benannten Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen liefern. Der Verkäufer trägt alle Kosten und auch die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an dem benannten Bestimmungsort.

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